Diese Seite enthält Frames. Sie
benötigen einen Browser, der Frames unterstützt, um diese
Seite anzeigen zu können.
|
DIPL.
- ING. KARL-HERMANN
DECKER
|
Juristenarbeit
ist Verstandesarbeit. Beherrschung der verschwommenen Wirrsal
menschlicher Beziehungen durch scharfe Begriffe Gustav
Radbruch
|
|
RECHTSANWALT
|
|
Sitz:
|
Grenzstrasse 15 01462
Dresden-Gohlis
|
|
|
Kontakt
|
Tel.: 0351,4537 816 Fax.:
0351.6587 872 E-mail: anwalt-decker@t-online.de
|
|
Das kann ich für Sie
tun:
Beratung und Vertretung in allen
zivilrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten,
bevorzugt in Sachen, bei deren Bearbeitung technisches oder
kaufmännisches Hintergrundwissen nützlich ist.
|
Kommunalabgabenrecht
|
VOB, VOL
|
|
öffentliches Baurecht
|
Vertragsgestaltung
|
|
privates Baurecht
|
Inkasso für Unternehmen
jeder Größe
|
|
|
|
BEITRAGSRECHT
1. Wie
Sie sich gegen Bescheide zur Wehr setzen
2.
Grundsätzliches
zu Beiträgen
3.
Beitäge
für Straßen, Wege und Plätze
3.
1. Erschließungsbeiträge
3.
2. Strßenausbaubeiträge
4.
Wasser-
und Abwasserbeiträge
4.
1. Globalberechnung
4.
2. Beitragsfinanzierung
und Gebührenfinanzierung
4.
3. Sonderprobleme
Immer mehr Grundstückseigentümer
sind der Erhebung von Beiträgen ausgesetzt. Diese können
schnell Beträge von einigen tausend Euro erreichen. Jedoch sind
bei weitem nicht alle Beitragsbescheide rechtmäßig
1.
Wie Sie sich gegen Bescheide zur Wehr setzen
(Dieser Absatz wendet sich in
erster Linie an Empfänger von Beitragsbescheiden. Prinzipiell
lassen sich diese Aussagen auch auf andere Bescheide anwenden.)
Haben Sie einen rechtswidrigen
Bescheid erhalten, ist dieser wirksam, wenn Sie nicht innerhalb eines
Monats ab Zugang des Bescheides Widerspruch erheben. Dabei kommt es
auf den Zeitpunkt des Eingangs des Widerspruchs bei der Behörde
an. (Nicht etwa auf das Datum des Poststempels!) An welche Behörde
der Widerspruch zu richten ist, kann der Rechtsbehelfsbelehrung auf
dem Bescheid entnommen werden.
Der Widerspruch braucht nicht
begründet zu werden. Eine Begründung ist jedoch von
Vorteil. Die Begründung kann bis zum Ende des
Widerspruchsverfahrens "nachgeschoben" werden. Mit einem
unbegründeten Widerspruch kann also die Widerspruchsfrist
gewahrt werden.
Der Widerspruch kann - falls Sie
später zur Auffassung gelangen, der Beitragsbescheid sei doch
rechtmäßig - bis zum Ende des Widerspruchsverfahrens
zurückgenommen werden. Dem Widerspruchsführer entstehen
dabei in der Regel keine Kosten.
Haben Sie gegen einen Bescheid,
durch den eine Geldleistung von Ihnen verlangt wird, rechtzeitig
Widerspruch eingelegt, wird dadurch zwar verhindert, dass der
Bescheid bestandskräftig wird; nicht beseitigt wird dadurch aber
die Pflicht, den angeforderten Betrag zu zahlen. Die Befreiung von
der sofortigen Zahlungspflicht kann durch einen Antrag auf Aussetzung
der Vollziehung erreicht werden. Dieser Antrag wird in zweckmäßiger
Weise sowohl an die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als
auch an das zuständige Verwaltungsgericht gestellt. Der Antrag
an die Behörde kann mit dem Widerspruch verbunden werden.
Der Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung ist an keine Frist gebunden. Erfolgreich kann der Antrag
aber nur sein, wenn der Beitragsbescheid nicht rechtskräftig
ist, d. h., wenn Widerspruch eingelegt ist.
Wichtig ist, dass der Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung dem Verwaltungsgericht gegenüber
begründet wird. Nur so kann das Verwaltungsgericht in einem
Eilverfahren die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides
einschätzen. Kommt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung,
dass der Beitragsbescheid rechtswidrig ist, wird es die Aussetzung
der Vollziehung anordnen.
Kommt das Verwaltungsgericht zur
Einschätzung der Bescheid sei rechtmäßig, wird es den
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ablehnen. Der Beitragsbescheid
kann dann vollstreckt werden. Sollte sich im Hauptsacheverfahren (in
dem die Sach- und Rechtslage ausführlich geprüft wird)
herausstellen, dass der Beitragsbescheid doch rechtswidrig war, ist
Ihnen der gezahlte Beitrag zurückzuerstatten. Das
Hauptsacheverfahren ist das Widerspruchsverfahren und das eventuell
daran anschließende Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht.
Falls Sie der Auffassung sind,
dass der Ihnen zugegangene Beitragsbescheid rechtswidrig ist, müssen
Sie also folgendes tun:
1. Fristgemäß
Widerspruch einlegen
2. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
zumindest an die Ausgangsbehörde stellen.
Sollten Sie den Beitragsbescheid
für rechtmäßig halten, den Beitrag jedoch nicht
bezahlen können, gibt es die Möglichkeit mit der
Ausgangsbehörde über eine Stundung oder Ratenzahlung zu
verhandeln. Die Ausgangsbehörde wird dann in aller Regel die
Offenlegung Ihrer finanziellen Verhältnisse verlangen.
2.
Grundsätzliches zu Beiträgen
Beiträge werden
von den Kommunen, vor allem von Städten und Gemeinden, erhoben.
Sie dienen den Kommunen zur Finanzierung von Einrichtungen der
Daseinsvorsorge.
Beiträge
bereits für die Möglichkeit der Inanspruchnahme
Das
charakteristische am Beitrag ist, dass er bereits dann erhoben werden
kann, wenn für den Beitragspflichtigen die Möglichkeit
besteht, die kommunale Einrichtung zu nutzen. Ob die Einrichtung
tatsächlich in Anspruch genommen wird, ist für die
Beitragspflicht nicht von Bedeutung.
Nicht
für alle kommunalen Einrichtungen kann ein Beitrag erhoben
werden
Die
Kommunen können nicht für alle von ihnen errichteten
Einrichtungen Beiträge erheben, sondern nur für die in den
einschlägigen Gesetzen benannten. Wichtige beitragsfähige
Anlagen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze
sowie Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und
Abwasserentsorgung.
3. Beitrag für
Straßen, Wege und Pätze
Werden
Beiträge für öffentliche Straßen, Wege und
Plätze erhoben, ist zu prüfen, ob die Anlagen erstmalig
hergestellt wurden. In diesem Fall handelt es sich um
Erschließungsbeiträge. Werden vorhandene öffentliche
Straßen, Wege oder Plätze erweitert oder verbessert,
spricht man von Ausbaubeiträgen. Die Abgrenzung zwischen
Erschließungsbeiträgen und Ausbaubeiträgen kann im
Einzelfall schwierig sein. Sie ist aber wichtig, da die
Erschließungsbeiträge meist deutlich höher ausfallen
als die Ausbaubeiträge.
Beitragspflichtig sind in aller Regel
die Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten.
3.
1. 1. Erschließungsbeiträge
Erschließungsbeitrag
für die erstmalige Herstellung
Erschließungsbeiträge
muß der Beitragsschuldner für die erstmalige Herstellung
der Erschließungsanlagen durch die Stadt bzw. Gemeinde
entrichten. Die wichtigsten Erschließungsanlagen sind
öffentliche Straßen, Wege und Plätze. Es gibt jedoch
Anlagen deren Herstellungskosten können nicht als
Erschließungsbeitrag auf die Beitragspflichtigen umgelegt
werden. Es ist also zu prüfen, ob in die Beitragskalkulation
wirklich nur beitragsfähige Anlagen eingestellt sind.
Die
Anlagen müssen erforderlich sein
In
einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die beitragsfähigen
Erschließungsanlagen in der hergestellten Form erforderlich
waren. Von den Kosten überdimensionierter Straßen ist nur
der für die Erschließung erforderliche Kostenteil
beitragsfähig. Allerdings muss die Gemeinde vorausschauend
planen und zukünftige Entwicklungen berücksichtigen.
Nicht
alle Kostenarten dürfen in den Beitrag einfließen
Darüber
hinaus sind auch nicht alle mit der Erschließung im
Zusammenhang stehenden Kosten beitragsfähig. Bestimmte
Kostenarten dürfen nicht in die Beitragskalkulation eingestellt
werden. Dazu gehören beispielsweise Kosten, die die Kommunen für
Rechtsberatung im Zusammenhang mit Erschließungsmaßnahmen
aufwenden.
Gemeindeanteil
mindestens 10 %
Von
den beitragsfähigen Kosten hat die Stadt, Gemeinde mindestens 10
% zu tragen.
Zuschüsse
absetzen
Von
den Erschließungskosten sind die Zuschüsse Dritter
(staatliche oder private Zuschüsse) in Abzug zu bringen. Dabei
ist zu prüfen, ob die Zuschüsse zuerst auf den
Gemeindeanteil der Erschließungskosten anzurechnen sind, oder
vorrangig auf den umlagefähigen Anteil.
Verteilung
auf Grundlage einer Satzung
Der
verbliebene Betrag wird nun auf die erschlossenen Grundstücke
verteilt. Die Verteilung muss in einer rechtsgültigen Satzung
geregelt sein. Fehler in der Satzung führen zu rechtswidrigen
Bescheiden.
Verteilung
der Kosten entsprechend dem baurechtlichen Vorteil
Für
die Verteilung ist entscheidend, in welchem Maß die Grundstücke
durch die Erschließungsanlage baurechtlich aufgewertet werden.
Verteilungsmaßstab ist das Maß und die Art der
möglichen baulichen Nutzung des Grundstückes. Meist
wird das Maß der Bebaubarkeit durch einen Nutzungsfaktor
berücksichtigt. Das Produkt aus Grundstücksfläche und
Nutzungsfaktor wird als Nutzungsfläche bezeichnet.
Die Art
der Bebaubarkeit wird durch Zu- bzw. Abschläge auf die
ermittelte Nutzungsfläche des Grundstücks berücksichtigt.
Auf die Summe der Nutzungsflächen der baurechtlich aufgewerteten
Grundstücke wird der Kapitalbedarf für Anlage oder
Teilanlage verteilt.
Sonderprobleme:
Tiefenbegrenzung:
Für
schmale, aber sehr tiefe Grundstücke, die im Innenbereich
liegen, ist die Begrenzung der beitragsrelevanten Tiefe denkbar (z.B.
auf 50 m). Die Rechtsprechung dazu ist nicht einheitlich.
Eckgrundstücke
Eckgrundstücke
werden von zwei Straßen erschlossen. Jede von beiden Straßen
kann für das Grundstück eine gesonderte Beitragspflicht
auslösen. Die Eigentümer von Eckgrundstücken können
also zweimal zur Kasse gebeten werden. Die Gemeinde kann eine
Herabsetzung des Beitrags für eine der beiden Straßen in
der Satzung regeln. Zwingend ist eine solche Regelung nicht.
Teilabschnittsberechnung
und Kostenspaltung
Teilabschnittsberechnung
ist die Aufspaltung der Baumaßnahme in Bauabschnitte
(Querspaltung). Dagegen erhebt die Gemeinde bei der Kostenspaltung
Teilbeiträge für bestimmte Kostenarten bereits vor
Fertigstellung der Erschließungsanlage (Längsspaltung). Es
ist möglich, Teilbeiträge für die Grunderwerbskosten,
die Kosten für Freilegung sowie die Kosten für
Teileinrichtungen der Erschließungsanlage zu erheben. Längs-
und Querspaltung können miteinander kombiniert werden.
Vorausleistungen
Vorausleistungen
sind Zahlungen auf eine künftige Beitragsschuld. Diese werden
dann mit dem Beitrag verrechnet. Das Baugesetzbuch (BauGB) enthält
Schutzvorschriften für vorausleistende Anlieger.
Ablösung
Von
Ablösung spricht man, wenn das Grundstück per Vertrag von
der Beitragslast einer bestimmten Erschließungsanlage "
freigekauft " wird. Weitere Erschließungsanlagen führen
aber zu weiteren Beitragslasten. Die Gemeinden machen in der Regel
dann von der Ablösung Gebrauch, wenn sie vollständig
erschlossenes Bauland verkaufen.
3. 1. 2.
Straßenausbaubeitrag
Straßenausbaubeiträge
werden nach den Kommunalabgabengesetzen der Bundesländer
erhoben. Die Regelungen sind also von Bundesland zu Bundesland
verschieden. Die folgenden Ausführungen gelten für den
Freistaat Sachsen.
Kostenanteil
der Gemeinde mindestens 25%
Straßenausbaubeiträge
unterscheiden sich in einem wesentlichen Punkt von
Erschließungsbeiträgen - nämlich in dem Kostenanteil,
den die Gemeinde zu tragen hat. Der Gemeindeanteil an den
Ausbaukosten richtet sich nach der Art der Straße.
Bei
Straßen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen,
beträgt der Gemeindeanteil mindestens 25 % der Kosten; bei
Straßen, die überwiegend den örtlichen
Durchgangsverkehr dienen, mindestens 50 % und bei Straßen, die
überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr
dienen, mindestens 75 %.
Abgrenzungskriterium:
Zustand am 03.10.1990
Es
ist also wichtig, beide Beitragsarten voneinander abzugrenzen.
Entscheidend für die Abgrenzung ist die Frage: Unter welchen
Voraussetzungen gilt eine Erschließungsanlage als vorhanden?
Das beurteilt sich in den neuen Bundesländern nach dem Zustand
der Anlage am 03.10.1990. Als Faustformel gilt: Was am 03.10.1990
ortsüblich öffentlich genutzt wurde, war am 03.10.1990
vorhanden. Diese Straßen Wege und Plätze unterfallen also
nicht dem Erschließungsbeitragsrecht, sondern dem
Ausbaubeitragsrecht. Für den Empfänger eines
Beitragsbescheides ist eine genaue rechtliche Prüfung des
Bescheides genau so wichtig, wie die Recherche über den Zustand
der Anlage am 03.10.1990.
4. Wasser- und
Abwasserbeitrag
Wasser-
und Abwasserbeiträge werden ebenfalls nach den
Kommunalabgabengesetzen der Bundesländer erhoben. Die Regelungen
sind deshalb von Bundesland zu Bundesland verschieden. Die folgenden
Ausführungen gelten für den Freistaat Sachsen.
Zweckverbände
Mehrere
Gemeinden können ihre Aufgaben (insbesondere die
Wasserversorgung und Abwasserentsorgung) gemeinsam wahrnehmen. Dazu
können sie Zweckverbände bilden. Es gibt zwei Varianten,
zwischen denen die Gemeinden wählen können.
a)
Vollfunktionsverband:
Beim
Vollfunktionsverband übertragen die Gemeinden die gesamte
Aufgabe dem Zweckverband. Der Zweckverband ist damit für den
Bau, den Betrieb und auch die Finanzierung der Anlagen im vollen
Umfang verantwortlich. Das heißt, der Zweckverband hat das
Recht, Gebühren und Beiträge für die von ihm
betriebenen Anlagen zu erheben. Die Mitgliedsgemeinden haben dieses
Recht verloren. Voraussetzung für die Gebührenhoheit und
die Beitragshoheit des Vollfunktionsverbandes ist dessen
rechtswirksame Gründung.
Für
den Vollfunktionsverband gelten die folgenden Ausführungen zur
Globalberechnung in vollem Umfang. Im Verbandsgebiet gibt es also
einen einheitlichen Beitrag und eine einheitliche Gebühr für
die angebotene Versorgungs- bzw. Entsorgungsleistung.
b)
Teilfunktionsverband
Hier
übertragen die Gemeinden nur einen Teil der Aufgabe dem
Zweckverband (z.B. Bau und Betrieb der Hauptwasserleitung von der
Talsperre zum Verbandswasserwerk, die Weiterleitung des aufbereiteten
Trinkwassers bis zu den Übergabezählern in den
Mitgliedsgemeinden). Die Verteilung an die Endverbraucher obliegt
aber weiterhin den Gemeinden. In diesem Fall erhebt der Zweckverband
von den Gemeinden eine Investitionsumlage und eine
Betriebskostenumlage. Die Investitionsumlage fließt in die
Globalberechnung der Gemeinde ein, die Betriebskostenumlage in die
Gebührenkalkulation der Gemeinde. Die Folge ist, dass im
Verbandsgebiet unterschiedliche Beiträge und Gebühren für
die gleiche Versorgungs- bzw. Entsorgungsleistung erhoben werden.
4. 1.
Globalberechnung
Betrachtung
des gesamten Versorgungsgebietes
Bei
der Erhebung von Wasser- oder Abwasserbeiträgen muss das gesamte
Versorgungsgebiet bzw. Entsorgungsgebiet in der Beitragskalkulation
berücksichtigt werden. Das hat zur Folge, dass die Baukosten
gleichmäßig auf alle Grundstücke aufgeteilt werden.
Der Grundstückseigentümer, vor dessen Grundstück die
Kanalverlegung sehr teuer ist, (felsiger Untergrund, tiefer Kanal)
muss diese erhöhten Kosten nicht tragen. Dafür hat der
Grundstückseigentümer, vor dessen Grundstück die
Kanalverlegung wenig Kosten verursacht (Sandboden oberflächennaher
Kanal) keinen Vorteil von den geringeren Kosten.
Die
Beitragskalkulation für das gesamte Versorgungsgebiet bzw.
Entsorgungsgebiet ist die Globalberechnung. Diese besteht aus zwei
Teilen, dem Kostenteil (Kostenseite) und dem Flächenteil
(Flächenseite).
Baukosten
zu Preisen im Jahr der Globalberechnung
Auf
der Kostenseite ist zu berücksichtigen, dass sich die
Erschließung des gesamten Gebietes über Jahre hinziehen
kann. In diesem Zeitraum ändern sich die Baupreise. Deshalb sind
die Anlagen zum Wiederbeschaffungspreis für das Jahr der
Erstellung der Globalberechnung einzustellen. Kosten bereits
vorhandener Anlagen werden über Baukostenindizes umgerechnet.
Abzugsposten:
Zuschüsse, Straßenentwässerungsanteil, Altanlagen
Von
den so ermittelten Gesamtkosten sind die Zuschüsse Dritter (das
sind in der Regel staatliche Fördermittel) abzuziehen. Weiter
ist ein Anteil für die Straßenentwässerung
abzuziehen. (Dafür haben die Grundstückseigentümer
bereits im Rahmen der Erschließung bezahlt.) Für den
Straßenentwässerungsanteil hat die Rechtsprechung
Regelsätze entwickelt, die von den Gemeinden richtig in Ansatz
gebracht werden müssen. Letztendlich ist der Wert der nutzbaren
Altanlagen, die vor 1990 fertig gestellt wurden, in Abzug zu bringen.
Das Ergebnis dieser Rechnung ist der Kapitalbedarf für die
gesamte Anlage (angemessenes Betriebskapital). Das ist der maximale
Betrag, den die Gemeinde auf die Grundstücke verteilen darf.
Deckungsgleichheit
Auf
der Flächenseite sind alle, durch die Anlage erschlossenen und
künftig noch zu erschließenden, Flächen einzustellen.
Es dürfen weder mehr, noch weniger Flächen eingestellt
werden (Deckungsgleichheit).
Verteilungsmaßstab:
Maß und Art der möglichen baulichen Nutzung
Verteilungsmaßstab
ist das Maß und die Art der möglichen baulichen Nutzung
des Grundstückes. Die Ausführungen
zum Verteilungsmaßstab von Erschließungskosten gelten
entsprechend.
Auf die Nutzungsfläche im geamten
Versorgungsgebiet wird der Kapitalbedarf für die Gesamtanlage
verteilt.
Die
Verteilung muss in einer rechtsgültigen Satzung geregelt sein.
Fehler in der Satzung führen zu rechtswidrigen Bescheiden.
4. 2.
Beitragsfinanzierung und Gebührenfinanzierung
Grundsätzlich
keine rechtliche Pflicht zur Beitragserhebung
Die
Gemeinden sind aus rechtlicher Sicht in der Regel nicht verpflichtet,
Beiträge zu erheben. Der Zwang zur Beitragserhebung ergibt sich
aus der Kostenstruktur im Versorgungs- bzw. Entsorgungsgebiet. In
dicht besiedelten Gebieten mit hohem Anschlussgrad kann auf die
Beitragserhebung verzichtet werden. Die notwendigen Investitionen
werden in diesen Fällen aus den Gebühren finanziert. Das
trifft meist auf Städte zu. Für den ländlichen Raum,
in dem noch viele der Grundstücke zu erschließen sind, ist
die Gebührenfinanzierung problematisch. Eine reine
Gebührenfinanzierung würde zu sehr hohen Gebühren
führen. In diesen Fällen wird sich die Gemeinde für
die Beitragsfinanzierung entscheiden. Mischformen aus
Beitragsfinanzierung und Gebührenfinanzierung sind möglich
und gebräuchlich. In einem solchen Fall wird nicht das gesamte
angemessene Betriebskapital auf die Grundstücke verteilt,
sondern nur der Anteil davon, der nicht durch die Gebühren
aufgebracht wird.
4. 3. Sonderprobleme
Erforderlichkeit
der Anlagen, überdimensionierte Anlagen
In
der Vergangenheit wurde oft über überdimensionierte Anlagen
diskutiert. So weit die Anlage überdimensioniert ist, darf nur
der erforderliche Anteil in die Kostenseite der Globalberechnung
eingestellt werden und damit in den Beitrag einfließen. Der
Anteil der auf die Überdimensionierung entfällt bleibt
außen vor.
Schwierig
ist die Beantwortung der Frage, wann eine Anlage überdimensioniert
ist. Das hängt vom Einzelfall ab. Die Gemeinden sind nämlich
angehalten vorausschauend und zukunftsorientiert zu planen. Soll ein
Beitragsbescheid wegen überdimensionierter Anlagen angegriffen
werden, ist eine sehr genaue Prüfung angezeigt.
Tiefenbegrenzung
Eine
pauschale Tiefenbegrenzung (die anschließbaren Grundstücke
werden bis zu einer Tiefe von z.B. 50 m zur Beitragserhebung
herangezogen) ist in Sachsen nicht möglich. Für jedes
Grundstück muss konkret die Grenze zwischen dem bebaubaren Teil
des Grundstücks (dieser ist zur Beitragserhebung heranzuziehen)
und dem nicht bebaubaren Teil ermittelt werden. Die Abgrenzung
richtet sich im Regelfall nach dem BauGB und der dazu ergangenen
Rechtsprechung. Im Ausnahmefall können auch andere Gesetze eine
Bebaubarkeit von Grundstücken oder Grundstücksteilen
ausschließen. Fehler bei der Abgrenzung führen in jedem
Fall zur Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides.
Weitere
Beiträge
Eine
Besonderheit in Sachsen ist, dass die Gemeinden weitere Beiträge
für Anlagen erheben dürfen, für die bereits Beiträge
erhoben wurden. In den alten Bundesländern ist so etwas nicht
denkbar, in Sachsen aber ausdrücklich durch Gesetz geregelt. Die
Erhebung weiter Beiträge ist möglich, wenn:
-
Fördermittel ausbleiben,
- höhere Kosten als erwartet
entstehen oder
- die Nutzungsfläche verkleinert wird.
VERTRAGSGESTALTUNG
1. Die
Vorbereitung
2.
Die
Vorzugsvariante an allgemeinen Rechtsprinzipien messen
3.
Den
Vertragsentwurf formulieren oder verhandeln?
4.
Klar
formulieren und Missverständnisse vermeiden
5.
Verhandeln
6. Abschließende
rechtliche Prüfung
Dieser Artikel wendet sich an
Nichtjuristen, die gelegentlich Verträge über komplexe
Sachverhalte abschließen müssen. In erster Linie ist dabei
an Verträge mit technischem Hintergrund gedacht. In gewissen
Grenzen lassen sich diese Überlegungen aber auch auf Verträge
aus anderen Bereichen anwenden.
1. Die Vorbereitung
Analysieren
und strukturieren Sie Ihr Ziel
Gehen
Sie dabei sachorientiert vor. Es gilt das Prinzip der
Vertragsfreiheit. Das lässt Ihnen einen weiten Spielraum. Auf
die Grenzen des Spielraums gehe ich später ein. Zerlegen Sie Ihr
Ziel in Teilziele. Überlegen Sie, ob die Teilziele voneinander
abhängig sind. Wenn ja, stellen Sie die Abhängigkeiten
grafisch dar. Gewichten Sie die Teilziele und notieren Sie die
Wichtigkeit der Teilziele. Die schriftliche Formulierung zwingt zur
Klarheit der Gedanken. Versuchen
Sie einzuschätzen, wie sich Ihre Teilziele während der
Vertragslaufzeit ändern können. Schreiben Sie auch das
nieder.
Die
eigene Bereitschaft zur Gegenleistung ausloten
Finden
Sie heraus, was Sie dem Vertragspartner als Gegenleistung anbieten
wollen oder können, um Ihre Teilziele zu erreichen. Verschaffen
Sie sich Klarheit über Ihren eigenen Handlungsspielraum.
Versetzen
Sie sich in die Lage ihres Vertragspartners
Versetzen
Sie sich in die Lage ihres Vertragspartners und versuchen Sie dessen
Ziele herauszufinden. Stellen Sie sich die Frage: "Wie würde
ich an seiner Stelle handeln?"
Die Ergebnisse dieser
Überlegungen sind die voraussichtlichen Grenzen Ihres
Verhandlungsspielraums. Aus diesen Überlegungen lassen sich
Argumente für die Verhandlung ableiten und Sie werden befähigt,
Scheinargumente der Gegenseite zu erkennen.
Auf
vorhandenes Wissen zurückgreifen
Nutzen
Sie für die eben beschriebenen Arbeitsschritte vorhandenes
Wissen. Analysieren Sie vorhandene Verträge zu ähnlich
gelagerten Problemen. Schreiben Sie aber nicht einfach ab, sondern
fragen Sie sich, was mit der vorgefundenen Formulierung erreicht
werden sollte. Prüfen Sie, ob das für Ihre Fragestellung
die passende Lösung ist. Untersuchen Sie, was gegebenenfalls
verändert werden muss, damit die vorhandene Formulierung auf Ihr
Problem passt. Beraten Sie sich mit Ihren Kollegen und Ihrem Chef.
Die
Vorzugsvariante bestimmen
Stellen
Sie Ihre bisherigen Ergebnisse zusammen und bestimmen Sie ihre
Vorzugsvariante. Stellen Sie Ausweichvarianten zusammen.
2. Die Vorzugsvariante an
allgemeinen Rechtsprinzipien messen
Kein
Vertrag zu Lasten Dritter
Fragen
Sie sich, ob außer Ihnen und Ihrem Vertragspartner
Außenstehende von den Regelungen ihres Vertragsentwurfs berührt
sein könnten.
Wichtig! Wenn Ihr Vertrag (bzw. einzelne
Regelungen davon) Außenstehende belastet, sind diese Regelungen
nichtig.
Das
Gebot der subjektiven Äquivalenz
Dieses
Gebot besagt, dass die Leistung, die Sie erwarten und die
Gegenleistung, die Sie für die Leistung bieten, ausgewogen sein
müssen. Dabei gilt ein subjektiver Maßstab. Das heißt,
es kommt auf die Wertmaßstäbe der Vertragspartner an.
Beispielsweise ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Sammler eine
objektiv wertlose Sache für einen hohen Preis kauft, weil gerade
diese Sache noch in seiner Sammlung fehlt. Andererseits ist das Gebot
der subjektiven Äquivalenz verletzt, wenn der Verkäufer
einer lebenswichtigen Sache den Preis in die Höhe treibt, weil
er genau weiß, dass der Käufer die Sache bei ihm (dem
Verkäufer) erwerben muss, also die Zwangslage des Käufers
ausnutzt.
Das
allgemeine Fairnessgebot
Die
beiden oben genannten Prinzipien sind Ausdruck eines allgemeinen
Fairnessgebotes. Überlegen Sie, ob Ihre Vorstellungen zum
Vertrag dieses Verbot verletzen könnten. Korrigieren Sie Ihre
Vorstellungen gegebenenfalls. Beziehen Sie die Ergebnisse Ihrer
Untersuchungen zu den Zielen Ihres Vertragspartners in Ihre
Überlegungen ein.
Weitere
Schutzprinzipien, die für unsere Aufgabenstellung aber weniger
relevant sind, sind:
-
der Minderjährigenschutz und der Schutz
geschäftsunfähiger Personen,
- der
sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz,
- kein
Verstoß gegen Verbotsgesetze,
- Formvorschriften
und die Vorschriften zu allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(Auf
diese komme ich noch zurück.)
Hat
Ihre Vorzugsvariante die Prüfung anhand dieser Kriterien
bestanden, prüfen Sie auch die Ausweichvarianten anhand dieser
Kriterien. Korrigieren Sie gegebenenfalls die Vorzugsvariante oder
machen Sie die beste der Ausweichvarianten zur Vorzugsvariante.
3. Den Vertragsentwurf
formulieren oder verhandeln?
Prinzipiell
ist die Wirksamkeit von Verträgen nicht an eine bestimmte Form
gebunden. Verträge können also mündlich oder sogar
durch übereinstimmendes Verhalten abgeschlossen werden. Sie
sollten jedoch wichtige Verträge unbedingt schriftlich
abschließen. Das vermeidet Streit darüber, was vereinbart
wurde.
Wie
Sie jetzt weiter verfahren, um zu einem schriftlichen Vertrag zu
gelangen, ist einerseits Geschmackssache und hängt andererseits
von der Situation ab.
Sie können mit Ihren bisherigen
Vorbereitungen in die Verhandlungen eintreten. Die andere Möglichkeit
ist, einen Vertragsentwurf auszuformulieren und diesen als
Verhandlungsgrundlage zu verwenden. (Diesen ausformulierten
Vertragsentwurf händigen Sie fairer Weise Ihrem Vertragspartner
zur Information aus.) Natürlich sind auch Mischvarianten
denkbar. Sie können zum Beispiel zunächst nach Ihrer
erarbeiteten Zielzusammenstellung verhandeln und immer, wenn
Einigkeit über einen Punkt erzielt wurde, diesen als
Vertragstext ausformulieren.
Aus Gründen der einfachen
Darstellung wird im weiteren davon ausgegangen, dass Sie zunächst
den Vertragsentwurf formulieren.
4. Klar formulieren und
Missverständnisse vermeiden
Eine
wesentliche Quelle von Missverständnissen ist folgende:
Dies
gilt natürlich genau so für das, was Sie von Ihrem
Vertagspartner wahrnehmen
Zwar
lassen sich Missverständnisse nie ganz ausschließen, aber
es gibt eine gute Möglichkeit diese auf ein Minimum zu
reduzieren. Legen Sie den Vertragsentwurf einem Kollegen oder Freund
vor, der an den Verhandlungen bzw. deren Vorbereitung nicht (oder nur
am Rande) beteiligt war, aber über ausreichende Sachkenntnis
verfügt. Lassen Sie sich von diesem den Vertragstext erklären.
Achten Sie dabei auf Abweichungen zwischen Ihren Vorstellungen und
den Erläuterungen Ihres Helfers. Notieren Sie sich diese
Differenzen. Arbeiten Sie ihren Vertragstext an diesen Stellen nach.
Dieser
eben beschriebene Arbeitsschritt ist auch deshalb sehr wichtig, weil
der Richter - falls es zum Rechtsstreit über den Vertragsinhalt
kommt - den Vertrag auslegen wird. Die Auslegung erfolgt anhand der
Frage: "Wie durfte ein verständiger Dritter den
Vertragstext verstehen?" Genau diesen Schritt haben Sie im oben
beschriebenen Arbeitsgang simuliert.
Wenn
Sie den Vertragstext entworfen haben, ist es an der Zeit einen
Rechtssachverständigen hinzuzuziehen. Dieser wird prüfen,
ob Ihr Vertragstext mit dem Gesetz in Einklang steht.
Sonderfall:
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB) sind dadurch gekennzeichnet, dass ein
vorformulierter Vertragstext mehrmals verwendet werden soll. Hier
gilt eine besonders strenge Rechtsprechung, die von sonst üblichen
Rechtsprinzipien zum Teil abweicht. Im Normalfall sind AGB'en mehr
von juristischen Fragen geprägt, als von technischen. Es
empfiehlt sich daher, bei der Erarbeitung von allgemeinen
Geschäftsbedingungen schon frühzeitig einen Juristen
einzubeziehen.
5. Verhandeln
Gute
Vorbereitung
Um
gute Verhandlungsergebnisse zu erzielen ist es wichtig, sachlich gut
vorbereitet zu sein. Darüber hinaus gibt es jedoch
Verhaltensweisen, die die Verhandlung befördern oder behindern.
Gutes
Verhandlungsklima
Sorgen
Sie für ein gutes Verhandlungsklima, in dem Sie ihren
Verhandlungspartner immer höflich begegnen. Führen Sie die
Verhandlung sachlich und verzichten Sie auf Provokationen oder
persönliche Angriffe. Dies gilt auch dann, wenn Sie ihren
Verhandlungspartner nicht mögen oder Sie von diesem provoziert
werden. Fühlen Sie sich von ihrem Gegenüber provoziert,
empfiehlt sich folgende Verfahrensweise:
Sind
Sie nicht sicher, ob Sie provoziert werden (oder handelt es sich um
Sticheleien geringeren Ausmaßes), ignorieren Sie das einfach.
Vielleicht wollte Ihr Verhandlungspartner Sie gar nicht provozieren.
Sind
die Provokationen so stark, dass Sie diese nicht ignorieren können,
weisen Sie Ihren Verhandlungspartner auf sein Verhalten hin. Zum
Beispiel: "Wollen wir nicht lieber sachlich verhandeln?"
oder "Mit dieser Äußerung beleidigen Sie mich."
Hilft
dieser Hinweis nicht, können Sie ihrem Verhandlungspartner
drohen, die Verhandlung auszusetzen oder abzubrechen. Überlegen
Sie sich diesen Schritt jedoch genau, bluffen Sie dabei niemals!
Wenn Sie ihre Drohung bei weiteren Provokationen nicht wahr machen
(können), haben Sie ihre Verhandlungsposition enorm
verschlechtert.
Vertagen
Sie die Verhandlung oder brechen Sie diese ab, wenn die Provokationen
nicht aufhören.
Versuchen
Sie den Charakter und die Verhandlungstaktik ihres
Verhandlungspartners zu ergründen und stellen Sie sich darauf
ein. Wenn Sie zum Beispiel den Eindruck haben, dass Ihr
Verhandlungspartner ehrlich verhandelt, können Sie ihrem
Verhandlungspartner gegenüber offener sein. Dadurch tragen Sie
zu einem vertrauensvollen Verhandlungsklima bei.
Fair
verhandeln
Führen
Sie die Verhandlung fair. Übervorteilen Sie ihren
Vertragspartner nicht. Das gelingt Ihnen in der Regel nur einmal.
Kurzfristig wird dadurch das Verhandlungsklima vergiftet und
langfristig wird sich der Vertragspartner von Ihnen lösen
wollen.
Ein fairer Verhandlungsstil schließt harte
Verhandlungen nicht aus. Ob Sie bei dem einen oder anderen
Verhandlungsgegenstand einen Kompromiss eingehen, ist keine Frage der
Fairness, sondern eine Frage des Verhandlungsziels. Auch ergebnislose
Verhandlungen können fair geführt werden.
Zielorientiert
verhandeln
Verhandeln
Sie zielorientiert. Es ist durchaus üblich und zweckmäßig
mit dem Verhandlungspartner einen "Fahrplan" zu
vereinbaren, nachdem die Verhandlungen geführt werden.
Eindeutige
Übereinkünfte
Achten
Sie auf klare und eindeutige Übereinkünfte. (Oft verläuft
eine Verhandlung in zwei Stufen. Zunächst werden die
Verhandlungsergebnisse umgangsprachlich festgehalten und in einem
zweiten Schritt ausformuliert. Die folgenden Erläuterungen
beziehen sich auf die erste Stufe.) Wenn Sie sich über einen
Punkt nicht einigen können, führen Sie keine Scheineinigung
durch eine Übereinkunft herbei, die jede Interpretation zulässt.
Suchen Sie vielmehr einen der Sache angemessenen Kompromiss und
beschreiben Sie diesen exakt. Die Beschreibung sollte jeder
Vertragspartei klar vor Augen führen, was sie zu erwarten hat
und was sie nicht bekommen wird.
Denken
Sie daran: Verträge werden in guten Zeiten für schlechte
Zeiten abgeschlossen. Verändert sich die Interessenlage ihres
Vertragspartners, wird er versuchen den Vertrag anders zu
interpretieren. Dem begegnen Sie ebenfalls durch eine präzise
Beschreibung der Übereinkünfte.
Machen
Sie sich während der Verhandlung Notizen und fertigen Sie
unmittelbar nach der Verhandlung ein Gedächtnisprotokoll an.
Stufe
2: Das Ausformulieren
Nachdem die Verhandlungen zum Vertrag, oder
einen Teil davon, abgeschlossen sind, werden die umgangsprachlich
gefassten Übereinkünfte in einen geschliffenen Vertragstext
gegossen. Dies kann verhältnismäßig aufwändig
sein. Hier finden die unter Ziffer 4 gemachten Aussagen erneut
Anwendung.
Nichts
übereilen
Schließen
Sie niemals übereilt Verträge ab. Lassen Sie sich nicht
unter Zeitdruck setzen. Setzt Sie Ihr Verhandlungspartner unter
Zeitdruck, seien Sie äußerst vorsichtig!
Verhandlungsunterlagen
aufbewahren
Bewahren
Sie die Verhandlungsunterlagen auf! Diese können in einem
Rechtsstreit zu wichtigen Beweismitteln werden.
6. Abschließende rechtliche
Prüfung
Lassen
Sie das Ergebnis ihrer Arbeit durch einen Juristen auf Rechtsfehler
prüfen, die sich während der Verhandlung und während
des ausformulierens der Übereinkünfte eingeschlichen haben.
Viel
Erfog!
|
KURZPORTRAIT
1955 In Annaberg - Buchholz
geboren.
1974 Abschluss der Lehre als
Werkzeugmacher mit Abitur.
1980 Abschluss als
Diplomingenieur für Informationstechnik.
Arbeit als
Entwicklungsingenieur im Bereich Elektrotechnik, als
Problemanalytiker und Wartungsingenieur im Bereich
Datenverarbeitung
1990 bis zur Eingemeindung nach
Dresden Bürgermeister der Gemeinde Cossebaude.
|

|
|
1997 - 2002 Studium der
Rechtswissenschaft an der TU Dresden
2002 - 2004 Rechtsreferendar am
Landgericht Dresden.
Verheiratet, zwei erwachsene
Kinder
Interessenschwerpunkt:
Kommunalabgabenrecht und die Grenzbereiche zwischen Recht und
Technik.
|
HAFTUNGSAUSSCHLUSS
Ein Mandat kommt durch den Aufruf
dieser Seiten nicht zu Stande.
Diese Seiten enthalten keine
Beratungsleistungen, insbesondere keine Rechtsberatung.
Der Artikel Vertragsgestaltung
soll Ihnen Möglichkeiten für die zweckmäßige
Vorbereitung und Durchführung von Vertragsverhandlungen
aufzeigen. Für Vertragsverhandlungen gibt es kein Patentrezept.
Deshalb wird jede Haftung für Schäden ausgeschlossen, die
auf die Anwendung der dargestellten Prinzipien zurückzuführen
sind.
Die Ausführungen zum
Beitragsrecht sollen Ihnen einen Überblick über das
Widerspruchsverfahren und das Beitragsrecht verschaffen. Auf alle
rechtlichen Fragen konnte nicht eingegangen werden. Jeder Einzelfall
ist anders geartet. Für Schäden, die durch ein
selbstständiges Vorgehen entstehen, ist die Haftung
ausgeschlossen.
Diese Seiten enthalten Links auf
Web-Seiten anderer Anbieter. Auf den Inhalt dieser fremden Web-Seiten
hat der Autor keinen Einfluss, sie spiegeln auch nicht die Meinung
des Autors wieder, sie dienen ausschließlich der Information.
Eine Haftung für den Inhalt der fremden Seiten ist
ausgeschlossen.
Es ist nicht gestattet, diese
Seiten zu kopieren oder anderweitig weiter zu verwenden,
Urheberrechte bleiben vorbehalten.
Es ist widerruflich gestattet
durch Links auf diese Seiten zu verweisen.
Es wird darauf hingewiesen, dass
die Kontaktaufnahme per E-Mail unsicher ist. Die Haftung für den
Empfang unaufgefordert zugesandter E-Mails ist ausgeschlossen. Für
die Übermittlung vertraulicher Daten sind E-Mails ungeeignet.
Seitenanbieter und
Verantwortlicher im Sinne des Pressegesetzes ist:
Rechtsanwalt
Karl-Hermann Decker,
Steuernrummer 203 / 212 / 03443.