1. Wie
Sie sich gegen Bescheide zur Wehr setzen
2. Grundsätzliches zu Beiträgen
3. Beitag für Straßen, Wege und Plätze
3. 1. Erschließungsbeitrag
3. 2.
Straßenausbaubeitrag
4.
Wasser- und Abwasserbeitrag
4. 1. Globalberechnung
4. 2. Beitragsfinanzierung und Gebührenfinanzierung
4. 3. Sonderprobleme
Immer mehr Grundstückseigentümer sind der Erhebung von Beiträgen ausgesetzt. Diese können schnell Beträge von einigen tausend Euro erreichen. Jedoch sind bei weitem nicht alle Beitragsbescheide rechtmäßig
(Dieser Absatz wendet sich in erster Linie an Empfänger von Beitragsbescheiden. Prinzipiell lassen sich diese Aussagen auch auf andere Bescheide anwenden.)
Haben Sie einen rechtswidrigen Bescheid erhalten, ist dieser wirksam, wenn Sie nicht innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheides Widerspruch erheben. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs des Widerspruchs bei der Behörde an. (Nicht etwa auf das Datum des Poststempels!) An welche Behörde der Widerspruch zu richten ist, kann der Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bescheid entnommen werden.
Der Widerspruch braucht nicht begründet zu werden. Eine Begründung ist jedoch von Vorteil. Die Begründung kann bis zum Ende des Widerspruchsverfahrens "nachgeschoben" werden. Mit einem unbegründeten Widerspruch kann also die Widerspruchsfrist gewahrt werden.
Der Widerspruch kann - falls Sie später zur Auffassung gelangen, der Beitragsbescheid sei doch rechtmäßig - bis zum Ende des Widerspruchsverfahrens zurückgenommen werden. Dem Widerspruchsführer entstehen dabei in der Regel keine Kosten.
Haben Sie gegen einen Bescheid, durch den eine Geldleistung von Ihnen verlangt wird, rechtzeitig Widerspruch eingelegt, wird dadurch zwar verhindert, dass der Bescheid bestandskräftig wird; nicht beseitigt wird dadurch aber die Pflicht, den angeforderten Betrag zu zahlen. Die Befreiung von der sofortigen Zahlungspflicht kann durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erreicht werden. Dieser Antrag wird in zweckmäßiger Weise sowohl an die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch an das zuständige Verwaltungsgericht gestellt. Der Antrag an die Behörde kann mit dem Widerspruch verbunden werden.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist an keine Frist gebunden. Erfolgreich kann der Antrag aber nur sein, wenn der Beitragsbescheid nicht rechtskräftig ist, d. h., wenn Widerspruch eingelegt ist.
Wichtig ist, dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dem Verwaltungsgericht gegenüber begründet wird. Nur so kann das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides einschätzen. Kommt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass der Beitragsbescheid rechtswidrig ist, wird es die Aussetzung der Vollziehung anordnen.
Kommt das Verwaltungsgericht zur Einschätzung der Bescheid sei rechtmäßig, wird es den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ablehnen. Der Beitragsbescheid kann dann vollstreckt werden. Sollte sich im Hauptsacheverfahren (in dem die Sach- und Rechtslage ausführlich geprüft wird) herausstellen, dass der Beitragsbescheid doch rechtswidrig war, ist Ihnen der gezahlte Beitrag zurückzuerstatten. Das Hauptsacheverfahren ist das Widerspruchsverfahren und das eventuell daran anschließende Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht.
Falls Sie der Auffassung sind, dass der Ihnen zugegangene Beitragsbescheid rechtswidrig ist, müssen Sie also folgendes tun:
1. Fristgemäß Widerspruch einlegen
2. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zumindest
an die Ausgangsbehörde stellen.
Sollten Sie den Beitragsbescheid für rechtmäßig halten, den Beitrag jedoch nicht bezahlen können, gibt es die Möglichkeit mit der Ausgangsbehörde über eine Stundung oder Ratenzahlung zu verhandeln. Die Ausgangsbehörde wird dann in aller Regel die Offenlegung Ihrer finanziellen Verhältnisse verlangen.
Beiträge werden von den Kommunen, vor allem von Städten und Gemeinden, erhoben. Sie dienen den Kommunen zur Finanzierung von Einrichtungen der Daseinsvorsorge.
Das charakteristische an Beiträgen ist, dass sie bereits dann erhoben werden können, wenn für den Beitragspflichtigen die Möglichkeit besteht, die kommunale Einrichtung zu nutzen. Ob die Einrichtung tatsächlich in Anspruch genommen wird, ist für die Beitragspflicht nicht von Bedeutung.
Die Kommunen können nicht für alle von ihnen errichteten Einrichtungen Beiträge erheben, sondern nur für die in den einschlägigen Gesetzen benannten. Wichtige beitragsfähige Anlagen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze sowie Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung.
Werden
Beiträge für öffentliche Straßen, Wege und
Plätze erhoben, ist zu prüfen, ob die Anlagen erstmalig
hergestellt wurden. In diesem Fall handelt es sich um
Erschließungsbeiträge. Werden vorhandene öffentliche
Straßen, Wege oder Plätze erweitert oder verbessert,
spricht man von Ausbaubeiträgen. Die Abgrenzung zwischen
Erschließungsbeiträgen und Ausbaubeiträgen kann im
Einzelfall schwierig sein. Sie ist aber wichtig, da die
Erschließungsbeiträge meist deutlich höher ausfallen
als die Ausbaubeiträge.
Beitragspflichtig
sind in aller Regel die Grundstückseigentümer bzw.
Erbbauberechtigten.
Erschließungsbeiträge muß der Beitragsschuldner für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen durch die Stadt bzw. Gemeinde entrichten. Die wichtigsten Erschließungsanlagen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze. Es gibt jedoch Anlagen deren Herstellungskosten können nicht als Erschließungsbeitrag auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden. Es ist also zu prüfen, ob in die Beitragskalkulation wirklich nur beitragsfähige Anlagen eingestellt sind.
In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die beitragsfähigen Erschließungsanlagen in der hergestellten Form erforderlich waren. Von den Kosten überdimensionierter Straßen ist nur der für die Erschließung erforderliche Kostenteil beitragsfähig. Allerdings muss die Gemeinde vorausschauend planen und zukünftige Entwicklungen berücksichtigen.
Darüber hinaus sind auch nicht alle mit der Erschließung im Zusammenhang stehenden Kosten beitragsfähig. Bestimmte Kostenarten dürfen nicht in die Beitragskalkulation eingestellt werden. Dazu gehören beispielsweise Kosten, die die Kommunen für Rechtsberatung im Zusammenhang mit Erschließungsmaßnahmen aufwenden.
Von den beitragsfähigen Kosten hat die Stadt, Gemeinde mindestens 10 % zu tragen.
Von den Erschließungskosten sind die Zuschüsse Dritter (staatliche oder private Zuschüsse) in Abzug zu bringen. Dabei ist zu prüfen, ob die Zuschüsse zuerst auf den Gemeindeanteil der Erschließungskosten anzurechnen sind, oder vorrangig auf den umlagefähigen Anteil.
Der verbliebene Betrag wird nun auf die erschlossenen Grundstücke verteilt. Die Verteilung muss in einer rechtsgültigen Satzung geregelt sein. Fehler in der Satzung führen zu rechtswidrigen Bescheiden.
Für
die Verteilung ist entscheidend, in welchem Maß die Grundstücke
durch die Erschließungsanlage baurechtlich aufgewertet werden.
Verteilungsmaßstab
ist das Maß und die Art der möglichen baulichen Nutzung
des Grundstückes. Meist wird
das Maß der Bebaubarkeit durch einen Nutzungsfaktor
berücksichtigt. Das Produkt aus Grundstücksfläche
und Nutzungsfaktor wird als Nutzungsfläche bezeichnet.
Die Art
der Bebaubarkeit wird durch Zu- bzw. Abschläge auf die
ermittelte Nutzungsfläche des Grundstücks berücksichtigt. Auf die Summe der Nutzungsflächen
der baurechtlich aufgewerteten Grundstücke wird der Kapitalbedarf für Anlage oder Teilanlage verteilt.
Für schmale, aber sehr tiefe Grundstücke, die im Innenbereich liegen, ist die Begrenzung der beitragsrelevanten Tiefe denkbar (z.B. auf 50 m). Die Rechtsprechung dazu ist nicht einheitlich.
Eckgrundstücke werden von zwei Straßen erschlossen. Jede von beiden Straßen kann für das Grundstück eine gesonderte Beitragspflicht auslösen. Die Eigentümer von Eckgrundstücken können also zweimal zur Kasse gebeten werden. Die Gemeinde kann eine Herabsetzung des Beitrags für eine der beiden Straßen in der Satzung regeln. Zwingend ist eine solche Regelung nicht.
Teilabschnittsberechnung ist die Aufspaltung der Baumaßnahme in Bauabschnitte (Querspaltung). Dagegen erhebt die Gemeinde bei der Kostenspaltung Teilbeiträge für bestimmte Kostenarten bereits vor Fertigstellung der Erschließungsanlage (Längsspaltung). Es ist möglich, Teilbeiträge für die Grunderwerbskosten, die Kosten für Freilegung sowie die Kosten für Teileinrichtungen der Erschließungsanlage zu erheben. Längs- und Querspaltung können miteinander kombiniert werden.
Vorausleistungen sind Zahlungen auf eine künftige Beitragsschuld. Diese werden dann mit dem Beitrag verrechnet. Das Baugesetzbuch (BauGB) enthält Schutzvorschriften für vorausleistende Anlieger.
Von Ablösung spricht man, wenn das Grundstück per Vertrag von der Beitragslast einer bestimmten Erschließungsanlage " freigekauft " wird. Weitere Erschließungsanlagen führen aber zu weiteren Beitragslasten. Die Gemeinden machen in der Regel dann von der Ablösung Gebrauch, wenn sie vollständig erschlossenes Bauland verkaufen.
Straßenausbaubeiträge werden nach den Kommunalabgabengesetzen der Bundesländer erhoben. Die Regelungen sind also von Bundesland zu Bundesland verschieden. Die folgenden Ausführungen gelten für den Freistaat Sachsen.
Straßenausbaubeiträge
unterscheiden sich in einem wesentlichen Punkt von
Erschließungsbeiträgen - nämlich in dem
Kostenanteil, den die Gemeinde zu tragen hat.
Der
Gemeindeanteil an den Ausbaukosten richtet sich nach der Art der
Straße.
Bei Straßen, die überwiegend dem
Anliegerverkehr dienen, beträgt der Gemeindeanteil mindestens 25
% der Kosten; bei
Straßen, die überwiegend den örtlichen
Durchgangsverkehr dienen, mindestens 50 % und bei
Straßen, die überwiegend dem überörtlichen
Durchgangsverkehr dienen, mindestens 75 %.
Es ist also wichtig, den Straßenausbaubeitrag vom Erschließungsbeitrag abzugrenzen. Entscheidend für die Abgrenzung ist die Frage: Unter welchen Voraussetzungen gilt eine Erschließungsanlage als vorhanden? Das beurteilt sich in den neuen Bundesländern nach dem Zustand der Anlage am 03.10.1990. Als Faustformel gilt: Was am 03.10.1990 ortsüblich öffentlich genutzt wurde, war am 03.10.1990 vorhanden. Diese Straßen Wege und Plätze unterfallen also nicht dem Erschließungsbeitragsrecht, sondern dem Ausbaubeitragsrecht. Für den Empfänger eines Beitragsbescheides ist eine genaue rechtliche Prüfung des Bescheides genau so wichtig, wie die Recherche über den Zustand der Anlage am 03.10.1990.
Wasser- und Abwasserbeiträge werden ebenfalls nach den Kommunalabgabengesetzen der Bundesländer erhoben. Die Regelungen sind deshalb von Bundesland zu Bundesland verschieden. Die folgenden Ausführungen gelten für den Freistaat Sachsen.
Mehrere Gemeinden können ihre Aufgaben (insbesondere die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung) gemeinsam wahrnehmen. Dazu können sie Zweckverbände bilden. Es gibt zwei Varianten, zwischen denen die Gemeinden wählen können.
Beim Vollfunktionsverband übertragen die Gemeinden die gesamte Aufgabe dem Zweckverband. Der Zweckverband ist damit für den Bau, den Betrieb und auch die Finanzierung der Anlagen im vollen Umfang verantwortlich. Das heißt, der Zweckverband hat das Recht, Gebühren und Beiträge für die von ihm betriebenen Anlagen zu erheben. Die Mitgliedsgemeinden haben dieses Recht verloren. Voraussetzung für die Gebührenhoheit und die Beitragshoheit des Vollfunktionsverbandes ist dessen rechtswirksame Gründung.
Für den Vollfunktionsverband gelten die folgenden Ausführungen zur Globalberechnung in vollem Umfang. Im Verbandsgebiet gibt es also einen einheitlichen Beitrag und eine einheitliche Gebühr für die angebotene Versorgungs- bzw. Entsorgungsleistung.
Hier übertragen die Gemeinden nur einen Teil der Aufgabe dem Zweckverband (z.B. Bau und Betrieb der Hauptwasserleitung von der Talsperre zum Verbandswasserwerk, die Weiterleitung des aufbereiteten Trinkwassers bis zu den Übergabezählern in den Mitgliedsgemeinden). Die Verteilung an die Endverbraucher obliegt aber weiterhin den Gemeinden. In diesem Fall erhebt der Zweckverband von den Gemeinden eine Investitionsumlage und eine Betriebskostenumlage. Die Investitionsumlage fließt in die Globalberechnung der Gemeinde ein, die Betriebskostenumlage in die Gebührenkalkulation der Gemeinde. Die Folge ist, dass im Verbandsgebiet unterschiedliche Beiträge und Gebühren für die gleiche Versorgungs- bzw. Entsorgungsleistung erhoben werden.
Bei der Erhebung von Wasser- oder Abwasserbeiträgen muss das gesamte Versorgungsgebiet bzw. Entsorgungsgebiet in der Beitragskalkulation berücksichtigt werden. Das hat zur Folge, dass die Baukosten gleichmäßig auf alle Grundstücke aufgeteilt werden. Der Grundstückseigentümer, vor dessen Grundstück die Kanalverlegung sehr teuer ist, (felsiger Untergrund, tiefer Kanal) muss diese erhöhten Kosten nicht tragen. Dafür hat der Grundstückseigentümer, vor dessen Grundstück die Kanalverlegung wenig Kosten verursacht (Sandboden oberflächennaher Kanal) keinen Vorteil von den geringeren Kosten.
Die Beitragskalkulation für das gesamte Versorgungsgebiet bzw. Entsorgungsgebiet ist die Globalberechnung. Diese besteht aus zwei Teilen, dem Kostenteil (Kostenseite) und dem Flächenteil (Flächenseite).
Auf der Kostenseite ist zu berücksichtigen, dass sich die Erschließung des gesamten Gebietes über Jahre hinziehen kann. In diesem Zeitraum ändern sich die Baupreise. Deshalb sind die Anlagen zum Wiederbeschaffungspreis für das Jahr der Erstellung der Globalberechnung einzustellen. Kosten bereits vorhandener Anlagen werden über Baukostenindizes umgerechnet.
Von den so ermittelten Gesamtkosten sind die Zuschüsse Dritter (das sind in der Regel staatliche Fördermittel) abzuziehen. Weiter ist ein Anteil für die Straßenentwässerung abzuziehen. (Dafür haben die Grundstückseigentümer bereits im Rahmen der Erschließung bezahlt.) Für den Straßenentwässerungsanteil hat die Rechtsprechung Regelsätze entwickelt, die von den Gemeinden richtig in Ansatz gebracht werden müssen. Letztendlich ist der Wert der nutzbaren Altanlagen, die vor 1990 fertig gestellt wurden, in Abzug zu bringen. Das Ergebnis dieser Rechnung ist der Kapitalbedarf für die gesamte Anlage (angemessenes Betriebskapital). Das ist der maximale Betrag, den die Gemeinde auf die Grundstücke verteilen darf.
Auf der Flächenseite sind alle, durch die Anlage erschlossenen und künftig noch zu erschließenden, Flächen einzustellen. Es dürfen weder mehr, noch weniger Flächen eingestellt werden (Deckungsgleichheit).
Verteilungsmaßstab
ist das Maß und die Art der möglichen baulichen Nutzung
des Grundstückes. Die
Ausführungen zum Verteilungsmaßstab von Erschließungskosten gelten entsprechend.
Auf die Nutzungsfläche im geamten Versorgungsgebiet
wird der Kapitalbedarf für die Gesamtanlage verteilt.
Die Verteilung muss in einer rechtsgültigen Satzung geregelt sein. Fehler in der Satzung führen zu rechtswidrigen Bescheiden.
Die Gemeinden sind aus rechtlicher Sicht in der Regel nicht verpflichtet, Beiträge zu erheben. Der Zwang zur Beitragserhebung ergibt sich aus der Kostenstruktur im Versorgungs- bzw. Entsorgungsgebiet. In dicht besiedelten Gebieten mit hohem Anschlussgrad kann auf die Beitragserhebung verzichtet werden. Die notwendigen Investitionen werden in diesen Fällen aus den Gebühren finanziert. Das trifft meist auf Städte zu. Für den ländlichen Raum, in dem noch viele der Grundstücke zu erschließen sind, ist die Gebührenfinanzierung problematisch. Eine reine Gebührenfinanzierung würde zu sehr hohen Gebühren führen. In diesen Fällen wird sich die Gemeinde für die Beitragsfinanzierung entscheiden. Mischformen aus Beitragsfinanzierung und Gebührenfinanzierung sind möglich und gebräuchlich. In einem solchen Fall wird nicht das gesamte angemessene Betriebskapital auf die Grundstücke verteilt, sondern nur der Anteil davon, der nicht durch die Gebühren aufgebracht wird.
In der Vergangenheit wurde oft über überdimensionierte Anlagen diskutiert. So weit die Anlage überdimensioniert ist, darf nur der erforderliche Anteil in die Kostenseite der Globalberechnung eingestellt werden und damit in den Beitrag einfließen. Der Anteil der auf die Überdimensionierung entfällt bleibt außen vor.
Schwierig ist die Beantwortung der Frage, wann eine Anlage überdimensioniert ist. Das hängt vom Einzelfall ab. Die Gemeinden sind nämlich angehalten vorausschauend und zukunftsorientiert zu planen. Soll ein Beitragsbescheid wegen überdimensionierter Anlagen angegriffen werden, ist eine sehr genaue Prüfung angezeigt.
Eine pauschale Tiefenbegrenzung (die anschließbaren Grundstücke werden bis zu einer Tiefe von z.B. 50 m zur Beitragserhebung herangezogen) ist in Sachsen nicht möglich. Für jedes Grundstück muss konkret die Grenze zwischen dem bebaubaren Teil des Grundstücks (dieser ist zur Beitragserhebung heranzuziehen) und dem nicht bebaubaren Teil ermittelt werden. Die Abgrenzung richtet sich im Regelfall nach dem BauGB und der dazu ergangenen Rechtsprechung. Im Ausnahmefall können auch andere Gesetze eine Bebaubarkeit von Grundstücken oder Grundstücksteilen ausschließen. Fehler bei der Abgrenzung führen in jedem Fall zur Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides.
Eine
Besonderheit in Sachsen ist, dass die Gemeinden weitere Beiträge
für Anlagen erheben dürfen, für die bereits Beiträge
erhoben wurden. In den alten Bundesländern ist so etwas nicht
denkbar, in Sachsen aber ausdrücklich durch Gesetz geregelt. Die
Erhebung weiter Beiträge ist möglich, wenn:
-
Fördermittel ausbleiben,
-
höhere Kosten als erwartet entstehen oder
-
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