TECHNISCHE
SCHUTZRECHTE
1.
Schutzrechte und ihr Zweck
2.
Schutzrechtsarbeit in Unternehmen
2.1.
Recherche
2.2.
Eigene Ideen rechtlich absichern
2.3.
Qualitätskontrolle in rechtlicher Hinsicht
2.4.
Abwehr unberechtigter Verletzungsvorwürfe
2.5.
Arbeitnehmererfindungen
3.
Die
Patentanmeldung
3.1.
Patentierungsvoraussetzungen
3.2.
Der Antrag auf Erteilung eines Patents
3.3.
Nationales Patent, europäisches Patent, PCT-Patent
4.
Meine Dienstleistungen für Sie
Dieser
Artikel richtet sich an Unternehmer und Erfinder. Immer wieder kommt
es vor, dass Erfindungen rechtlich nicht geschützt werden. Sie
sind dann von jedermann nutzbar. Dem Erfinder oder dem Unternehmen,
dem die Erfindung gebührt, entgeht viel Gewinn.
Schützen Sie deshalb Ihre Erfindungen.
Nicht nur Erfindungen lassen sich schützen. Für viele Bereiche geistiger Arbeit gibt es Schutzrechte. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über verschiedene Schutzrechte und deren Zweck.
|
Technische
Schutzrechte |
schützen erfinderische Leistungen auf technischem Gebiet |
Nicht
technische Schutzrechte
|
schützen Formschöpfungen |
Sonstige
Schutzrechte
|
schützen Pflanzensorten |
2. Schutzrechtsarbeit in Unternehmen
In den folgenden Ausführungen liegt der Schwerpunkt auf technischen Schutzrechten, insbesondere Patenten. Technische Schutzrechte beeinflussen den gesamten Wertschöpfungsprozess eines Unternehmens.
Bereits während der Entwicklung bzw. Weiterentwicklung von Produkten ist die Schutzrechtsrecherche von Vorteil, da sie den Stand der Technik offenbart. Die geplante Entwicklung/Weiterentwicklung kann am Stand der Technik bewertet werden. Zudem lassen sich Ideen ableiten, gegebenenfalls ergeben sich Einsparungen im Bereich der Entwicklungsarbeit.
Aus der Recherche ist erkennbar, welche Erfindungen noch frei und welche bereits geschützt sind. Daraus lassen sich Entscheidungen über die Entwicklung von Umgehungslösungen oder die Aufnahme von Lizenzverhandlungen mit dem Inhaber eines blockierenden Schutzrechts ableiten. Schutzrechtsrecherchen führen neben anderen Einrichtungen Patentinformationszentren und Patentanwälte durch.
2.2.
Eigene Ideen rechtlich absichern
Erst die Idee schützen, dann darüber schreiben oder reden. Wer diesen Grundsatz verletzt, verliert die Patentfähigkeit seiner Erfindung und riskiert, dass andere sich die gute Idee zu eigen machen. Erst nach der Anmeldung der Erfindung zum Patent ist die Offenlegung des Wissens unschädlich. (Zur Anmeldung von Patenten siehe Punkt 3.2.)
Oftmals
ist es nicht möglich, eine Idee ohne Zutun anderer zur Erfindung
reifen zu lassen. Verpflichten Sie in diesen Fällen Ihre
Mitarbeiter oder Vertragspartner vor der Offenbarung Ihrer Idee
schriftlich zur Verschwiegenheit. Rechtsanwälte und
Patentanwälte sind per Gesetz zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Die Zuziehung von Anwälten zur Ausarbeitung von Patentschriften
ist deshalb ratsam. Je nach Sachlage kann sie sogar erforderlich
sein.
2.3. Qualitätskontrolle in rechtlicher Hinsicht
Ihr Produkt muss nicht nur ohne jeden Sachmangel sein, sondern auch frei von Rechtsmängeln. Rechtlich mangelhaft ist ein Produkt, wenn es fremde Schutzrechte verletzt. Die Verletzung fremder Schutzrechte kann teuer werden, ist jedoch vermeidbar. Eine genaue Recherche offenbart entgegenstehende Schutzrechte und dient der Entscheidung über das weitere Vorgehen im Fall der Verletzung eines fremden Schutzrechts.
Unter Umständen wurde das verletzte Patent zu Unrecht erteilt und kann angegriffen werden. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, mit dem Inhaber des verletzten Patents in Lizenzverhandlungen zu treten. Auch Umgehungslösungen kommen in Betracht. Ein Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt wird Sie in diesen Fragen sachkundig beraten.
2.4.
Abwehr unberechtigter Verletzungsvorwürfe
Immer wieder wird Unternehmen vorgeworfen, sie verletzten fremde Patente. Nicht alle diese Vorwürfe sind berechtigt. Unberechtigte Vorwürfe können abgewehrt werden. Diejenigen, die andere mit dem unberechtigten Vorwurf einer Schutzrechtsverletzung überziehen, machen sich unter Umständen schadensersatzpflichtig. Auch zu diesen Fragen kann Sie ein Patentanwalt oder Rechtsanwalt beraten.
Der weitaus überwiegende Teil der Erfindungen wird von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit gemacht. Das führt zu einem Konflikt zwischen dem Arbeitsrecht einerseits und dem Patentrecht andererseits. Nach dem Arbeitsrecht gebührt dem Arbeitgeber der Erfolg der Tätigkeit des Arbeitnehmers. Nach dem Patentrecht gebührt grundsätzlich dem Erfinder das Patent. Das Arbeitnehmer-Erfinder-Gesetz schafft hier einen Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmer-Erfinders. Vereinfacht ausgedrückt wird der Konflikt dadurch gelöst, dass die Erfindung dem Arbeitgeber gebührt, er den Arbeitnehmer aber für die Erfindung angemessen entschädigen muss. Im Detail ist auch auf dem Gebiet der Arbeitnehmererfindungen rechtliche Beratung angezeigt. Fehler in der Handhabung des Arbeitnehmer-Erfinder-Gesetzes durch den Arbeitgeber können erhebliche Schadensersatzforderungen des Arbeitnehmer-Erfinders gegen den Arbeitgeber entstehen lassen. Umgekehrt können Fehler des Arbeitnehmers zu erheblichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.
3.1. Patentierungsvoraussetzungen
Ihre Erfindung ist patentfähig, wenn sie
- neu
ist,
- auf
erfinderischer Tätigkeit beruht,
-
gewerblich anwendbar ist,
- keine
Ausschlusstatbestände bestehen.
Neu ist eine Erfindung, wenn sie zuvor noch nicht in irgendeiner Weise bekannt gemacht wurde. Für die Bekanntmachung kommen neben dem Patentregister auch Fachzeitschriften, Prospekte und sonstige Medien in Betracht. Bekannt gemacht wird eine Erfindung bereits durch die Anwendung oder durch Gespräche über diese Erfindung. Entscheidend ist, dass ein nicht näher bestimmter Personenkreis die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Ob Ihre Erfindung neu ist, sollten Sie im eigenen Interesse zuvor durch eine ausführliche Recherche untersuchen oder untersuchen lassen. Wird im Patentprüfungsverfahren festgestellt, dass Ihre Erfindung nicht neu ist, wird das Patent nicht erteilt. Wird nach Erteilung des Patents bekannt, dass die Erfindung nicht neu war, kann das Patent angegriffen und aufgehoben werden.
Auf erfinderischer Tätigkeit beruht eine Erfindung, wenn sie sich für einen Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Diese Frage ist aus der Perspektive zu beurteilen, die der Fachmann vor der Erfindung hatte. Zu Einzelfragen der erfinderischen Tätigkeit existiert umfangreiche Rechtsprechung. Ein Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt kann Sie in diesen Fragen beraten.
Die gewerbliche Anwendbarkeit einer Erfindung stellt in der Regel kein Problem dar.
Ausschlusstatbestände
finden sich in § 1 Abs. 3 bis § 2 a Patentgesetz.
Beispielsweise sind reine Entdeckungen von der Patentierung
ausgeschlossen. Auch
Erfindungen, deren gewerbliche Nutzung gegen die öffentliche
Ordnung oder die guten Sitten verstößt sowie
Pflanzensorten und Tierarten sind nicht patentfähig.
3.2. Der Antrag auf Erteilung eines Patents
Der Antrag auf Erteilung eines Patents besteht aus einem amtlich vorgegebenen Formblatt und den dazugehörigen Anlagen. Vom Patentanmelder bzw. seinem beauftragten Anwalt müssen u. a. folgende Anlagen erarbeitet werden:
-
Zusammenfassung
-
Beschreibung
-
Patentansprüche
-
gegebenenfalls Zeichnungen.
Besonderes Augenmerk ist auf die Formulierung der Patentansprüche zu legen. Die Patentansprüche bestimmen den sachlichen Schutzumfang des Patents. Je allgemeiner die Patentansprüche gehalten sind, desto größer ist der sachliche Schutzbereich des Patents. Zugleich müssen die Patentansprüche so präzise formuliert sein, dass ein Fachmann die Erfindung nachvollziehen und umsetzen kann.
3.3.
Nationales Patent, europäisches Patent, PCT-Patent
Ein Patent gewährt nur in dem Staat Schutz, in dem es erteilt wurde. Es kann demnach sinnvoll sein, eine Erfindung in mehreren Staaten patentieren zu lassen. Dafür gibt es drei Möglichkeiten:
Mehrere
nationale Patentverfahren:
In jedem
Land, für das Patentschutz begehrt wird, wird ein nationales
Patentverfahren durchlaufen.
Europäisches
Patentverfahren:
Es wird
ein Verfahren vor dem Europäischen Patentamt durchlaufen. Nach
dem erfolgreichen Abschluss dieses Patentverfahrens entsteht für
die im Antrag angegebenen europäischen Staaten jeweils ein
nationales Patent. Durch ein einziges Verfahren können in
mehreren europäischen Staaten Patente entstehen.
PCT-Verfahren:
Das
PCT-Verfahren ist ein international vereinheitlichtes Vorverfahren.
Nach erfolgreichem Abschluss des PCT-Verfahrens schließen sich
nationale Patentverfahren in den Staaten an, in denen Patentschutz
begehrt wird. Die nationalen Patentverfahren im Anschluss an das
PCT-Vorverfahren gestalten sich kostengünstiger, schneller und
einfacher als ohne Vorverfahren. Das PCT Verfahren eignet sich
insbesondere für die Vorbereitung von Patentanmeldungen in
außereuropäischen Staaten.
4.
Meine Dienstleistungen für Sie
Meine
Dienstleistungen erbringe ich für Sie in den Bereichen:
-
Maschinenbau, Feingerätetechnik, Fertigungs- und
Verfahrenstechnik,
-
Elektrotechnik, Elektronik, Messtechnik, Steuerungstechnik.
Das
Dienstleistungsangebot umfasst:
- Die
Patentrecherche,
- das
Erwirken, die Verteidigung und die Durchsetzung technischer
Schutzrechte,
- die
Beratung und Vertretung in Fragen des Arbeitnehmererfinderrechts,
- das
Führen von Lizenzvertragsverhandlungen und die
Lizenzvertragsgestaltung im Bereich technischer Schutzrechte.