TECHNISCHE SCHUTZRECHTE

1.       Schutzrechte und ihr Zweck
2.       Schutzrechtsarbeit in Unternehmen
2.1.    Recherche
2.2.    Eigene Ideen rechtlich absichern
2.3.    Qualitätskontrolle in rechtlicher Hinsicht
2.4.    Abwehr unberechtigter Verletzungsvorwürfe
2.5.    Arbeitnehmererfindungen
3.       Die Patentanmeldung
3.1.    Patentierungsvoraussetzungen
3.2.    Der Antrag auf Erteilung eines Patents
3.3.    Nationales Patent, europäisches Patent, PCT-Patent
4.       Meine Dienstleistungen für Sie


Dieser Artikel richtet sich an Unternehmer und Erfinder. Immer wieder kommt es vor, dass Erfindungen rechtlich nicht geschützt werden. Sie sind dann von jedermann nutzbar. Dem Erfinder oder dem Unternehmen, dem die Erfindung gebührt, entgeht viel Gewinn.

Schützen Sie deshalb Ihre Erfindungen.

Nicht nur Erfindungen lassen sich schützen. Für viele Bereiche geistiger Arbeit gibt es Schutzrechte. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über verschiedene Schutzrechte und deren Zweck.


1. Schutzrechte und ihr Zweck

Technische Schutzrechte
Patente
Gebrauchsmuster

 

 schützen erfinderische Leistungen auf technischem Gebiet
 auch „kleines Patent“ genannt, schützt ähnlich einem Patent, jedoch in geringerem Umfang
 

Nicht technische Schutzrechte
Geschmacksmuster
Markenrechte

 

 schützen Formschöpfungen
 schützen die Bezeichnung von Waren und Dienstleistungen
 

Sonstige Schutzrechte
Sortenschutzrechte
Halbleiterschutzrechte
Urheberrechte

 

 schützen Pflanzensorten
 schützen Strukturen von Halbleiterbauelementen
 schützen Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst


2. Schutzrechtsarbeit in Unternehmen

In den folgenden Ausführungen liegt der Schwerpunkt auf technischen Schutzrechten, insbesondere Patenten. Technische Schutzrechte beeinflussen den gesamten Wertschöpfungsprozess eines Unternehmens.


2.1. Recherche

Bereits während der Entwicklung bzw. Weiterentwicklung von Produkten ist die Schutzrechtsrecherche von Vorteil, da sie den Stand der Technik offenbart. Die geplante Entwicklung/Weiterentwicklung kann am Stand der Technik bewertet werden. Zudem lassen sich Ideen ableiten, gegebenenfalls ergeben sich Einsparungen im Bereich der Entwicklungsarbeit.

Aus der Recherche ist erkennbar, welche Erfindungen noch frei und welche bereits geschützt sind. Daraus lassen sich Entscheidungen über die Entwicklung von Umgehungslösungen oder die Aufnahme von Lizenzverhandlungen mit dem Inhaber eines blockierenden Schutzrechts ableiten. Schutzrechtsrecherchen führen neben anderen Einrichtungen Patentinformationszentren und Patentanwälte durch.


2.2. Eigene Ideen rechtlich absichern

Erst die Idee schützen, dann darüber schreiben oder reden. Wer diesen Grundsatz verletzt, verliert die Patentfähigkeit seiner Erfindung und riskiert, dass andere sich die gute Idee zu eigen machen. Erst nach der Anmeldung der Erfindung zum Patent ist die Offenlegung des Wissens unschädlich. (Zur Anmeldung von Patenten siehe Punkt 3.2.)

Oftmals ist es nicht möglich, eine Idee ohne Zutun anderer zur Erfindung reifen zu lassen. Verpflichten Sie in diesen Fällen Ihre Mitarbeiter oder Vertragspartner vor der Offenbarung Ihrer Idee schriftlich zur Verschwiegenheit. Rechtsanwälte und Patentanwälte sind per Gesetz zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Zuziehung von Anwälten zur Ausarbeitung von Patentschriften ist deshalb ratsam. Je nach Sachlage kann sie sogar erforderlich sein.
 

2.3. Qualitätskontrolle in rechtlicher Hinsicht

Ihr Produkt muss nicht nur ohne jeden Sachmangel sein, sondern auch frei von Rechtsmängeln. Rechtlich mangelhaft ist ein Produkt, wenn es fremde Schutzrechte verletzt. Die Verletzung fremder Schutzrechte kann teuer werden, ist jedoch vermeidbar. Eine genaue Recherche offenbart entgegenstehende Schutzrechte und dient der Entscheidung über das weitere Vorgehen im Fall der Verletzung eines fremden Schutzrechts.

Unter Umständen wurde das verletzte Patent zu Unrecht erteilt und kann angegriffen werden. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, mit dem Inhaber des verletzten Patents in Lizenzverhandlungen zu treten. Auch Umgehungslösungen kommen in Betracht. Ein Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt wird Sie in diesen Fragen sachkundig beraten.


2.4. Abwehr unberechtigter Verletzungsvorwürfe

Immer wieder wird Unternehmen vorgeworfen, sie verletzten fremde Patente. Nicht alle diese Vorwürfe sind berechtigt. Unberechtigte Vorwürfe können abgewehrt werden. Diejenigen, die andere mit dem unberechtigten Vorwurf einer Schutzrechtsverletzung überziehen, machen sich unter Umständen schadensersatzpflichtig. Auch zu diesen Fragen kann Sie ein Patentanwalt oder Rechtsanwalt beraten.


2.5. Arbeitnehmererfindungen

Der weitaus überwiegende Teil der Erfindungen wird von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit gemacht. Das führt zu einem Konflikt zwischen dem Arbeitsrecht einerseits und dem Patentrecht andererseits. Nach dem Arbeitsrecht gebührt dem Arbeitgeber der Erfolg der Tätigkeit des Arbeitnehmers. Nach dem Patentrecht gebührt grundsätzlich dem Erfinder das Patent. Das Arbeitnehmer-Erfinder-Gesetz schafft hier einen Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmer-Erfinders. Vereinfacht ausgedrückt wird der Konflikt dadurch gelöst, dass die Erfindung dem Arbeitgeber gebührt, er den Arbeitnehmer aber für die Erfindung angemessen entschädigen muss. Im Detail ist auch auf dem Gebiet der Arbeitnehmererfindungen rechtliche Beratung angezeigt. Fehler in der Handhabung des Arbeitnehmer-Erfinder-Gesetzes durch den Arbeitgeber können erhebliche Schadensersatzforderungen des Arbeitnehmer-Erfinders gegen den Arbeitgeber entstehen lassen. Umgekehrt können Fehler des Arbeitnehmers zu erheblichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.


3. Die Patentanmeldung

3.1. Patentierungsvoraussetzungen

Ihre Erfindung ist patentfähig, wenn sie

- neu ist,
- auf erfinderischer Tätigkeit beruht,
- gewerblich anwendbar ist,
- keine Ausschlusstatbestände bestehen.

Neu ist eine Erfindung, wenn sie zuvor noch nicht in irgendeiner Weise bekannt gemacht wurde. Für die Bekanntmachung kommen neben dem Patentregister auch Fachzeitschriften, Prospekte und sonstige Medien in Betracht. Bekannt gemacht wird eine Erfindung bereits durch die Anwendung oder durch Gespräche über diese Erfindung. Entscheidend ist, dass ein nicht näher bestimmter Personenkreis die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Ob Ihre Erfindung neu ist, sollten Sie im eigenen Interesse zuvor durch eine ausführliche Recherche untersuchen oder untersuchen lassen. Wird im Patentprüfungsverfahren festgestellt, dass Ihre Erfindung nicht neu ist, wird das Patent nicht erteilt. Wird nach Erteilung des Patents bekannt, dass die Erfindung nicht neu war, kann das Patent angegriffen und aufgehoben werden.

Auf erfinderischer Tätigkeit beruht eine Erfindung, wenn sie sich für einen Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Diese Frage ist aus der Perspektive zu beurteilen, die der Fachmann vor der Erfindung hatte. Zu Einzelfragen der erfinderischen Tätigkeit existiert umfangreiche Rechtsprechung. Ein Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt kann Sie in diesen Fragen beraten.

Die gewerbliche Anwendbarkeit einer Erfindung stellt in der Regel kein Problem dar.

Ausschlusstatbestände finden sich in § 1 Abs. 3 bis § 2 a Patentgesetz. Beispielsweise sind reine Entdeckungen von der Patentierung ausgeschlossen. Auch Erfindungen, deren gewerbliche Nutzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt sowie Pflanzensorten und Tierarten sind nicht patentfähig.

3.2. Der Antrag auf Erteilung eines Patents

Der Antrag auf Erteilung eines Patents besteht aus einem amtlich vorgegebenen Formblatt und den dazugehörigen Anlagen. Vom Patentanmelder bzw. seinem beauftragten Anwalt müssen u. a. folgende Anlagen erarbeitet werden:

- Zusammenfassung
- Beschreibung
- Patentansprüche
- gegebenenfalls Zeichnungen.

Besonderes Augenmerk ist auf die Formulierung der Patentansprüche zu legen. Die Patentansprüche bestimmen den sachlichen Schutzumfang des Patents. Je allgemeiner die Patentansprüche gehalten sind, desto größer ist der sachliche Schutzbereich des Patents. Zugleich müssen die Patentansprüche so präzise formuliert sein, dass ein Fachmann die Erfindung nachvollziehen und umsetzen kann.


3.3. Nationales Patent, europäisches Patent, PCT-Patent

Ein Patent gewährt nur in dem Staat Schutz, in dem es erteilt wurde. Es kann demnach sinnvoll sein, eine Erfindung in mehreren Staaten patentieren zu lassen. Dafür gibt es drei Möglichkeiten:


Mehrere nationale Patentverfahren:
In jedem Land, für das Patentschutz begehrt wird, wird ein nationales Patentverfahren durchlaufen.

Europäisches Patentverfahren:
Es wird ein Verfahren vor dem Europäischen Patentamt durchlaufen. Nach dem erfolgreichen Abschluss dieses Patentverfahrens entsteht für die im Antrag angegebenen europäischen Staaten jeweils ein nationales Patent. Durch ein einziges Verfahren können in mehreren europäischen Staaten Patente entstehen.

PCT-Verfahren:
Das PCT-Verfahren ist ein international vereinheitlichtes Vorverfahren. Nach erfolgreichem Abschluss des PCT-Verfahrens schließen sich nationale Patentverfahren in den Staaten an, in denen Patentschutz begehrt wird. Die nationalen Patentverfahren im Anschluss an das PCT-Vorverfahren gestalten sich kostengünstiger, schneller und einfacher als ohne Vorverfahren. Das PCT Verfahren eignet sich insbesondere für die Vorbereitung von Patentanmeldungen in außereuropäischen Staaten.


4. Meine Dienstleistungen für Sie

Meine Dienstleistungen erbringe ich für Sie in den Bereichen:
- Maschinenbau, Feingerätetechnik, Fertigungs- und Verfahrenstechnik,
- Elektrotechnik, Elektronik, Messtechnik, Steuerungstechnik.

Das Dienstleistungsangebot umfasst:
- Die Patentrecherche,
- das Erwirken, die Verteidigung und die Durchsetzung technischer Schutzrechte,
- die Beratung und Vertretung in Fragen des Arbeitnehmererfinderrechts,
- das Führen von Lizenzvertragsverhandlungen und die Lizenzvertragsgestaltung im Bereich technischer Schutzrechte.